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BGBl. Nr. 297/1975

kundgemacht 06.06.1975 RIS↗Parlament↗
297. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 — EFG 1969)
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969 über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 — EFG 1969) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1975× zu EFG 1969×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 (EFG 1969) 4 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 07.06.1975 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 297/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
  2. Absatz 2,Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
  3. Absatz 3,Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.