Absatz eins,Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
BGBl. Nr. 297/1975
297. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 — EFG 1969)
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969 über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 — EFG 1969) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 9neu
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
- Absatz 3,Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.