Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 302/1975

kundgemacht 10.06.1975 RIS↗Parlament↗
302. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
Bundesverfassungsgesetz vom 15. Mai 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 302/1975× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 9 § 0↗RIS↗
Art. 130geändertlit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 18.07.1962 – 30.06.1976 · idF BGBl. Nr. 215/1962 · danach: BGBl. Nr. 302/1975 Art. 130↗RIS↗
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 302/1975 · danach: BGBl. Nr. 685/1988 Art. 130↗RIS↗
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden,
b) Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder
c) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.