den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,
BGBl. Nr. 319/1975
319. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
Paragraph eins,
Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,
- Litera a
- Litera bdie Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
- Litera cdie Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.