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BGBl. Nr. 319/1975

kundgemacht 12.06.1975 RIS↗
319. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1975× zu Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 13.06.1975 · idF BGBl. Nr. 319/1975 Art. 1 § 6↗RIS↗

Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,An private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
  2. Absatz 2,Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
    1. Litera a
      der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;
    2. Litera b
      an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
    3. Litera c
      der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
    4. Litera d
      auf die Privatschule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen.