Absatz eins,An private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
BGBl. Nr. 319/1975
319. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Öffentlichkeitsrecht
Paragraph 6,
- Absatz 2,Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
- Litera ader Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;
- Litera ban der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
- Litera cder Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
- Litera dauf die Privatschule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen.