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BGBl. Nr. 335/1975

kundgemacht 17.06.1975 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 14611 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 104neu
in Kraft 01.01.1976 – 14.08.2018 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. I Nr. 62/2018 Art. 1 § 104↗RIS↗

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
    1. Litera a
      wenn er ein Angehöriger (Paragraph 25, BAO) des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten des Finanzstrafverfahrens ist;
    2. Litera b
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
    3. Litera c
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Litera b, genannten Personen unmittelbar einen bedeutenden Vermögensnachteil bringen oder zur Schande gereichen würde, es sei denn, daß der Auskunft voraussichtlich für das Verfahren entscheidende Bedeutung zukommt und die Finanzstrafbehörde unter Hinweis darauf vom Zeugen die Auskunft verlangt;
    4. Litera d
      über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
  2. Absatz 2,Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Hilfskräfte können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
  3. Absatz 3,Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.