Absatz eins,Sachverständige haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren.
BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 112neu
Paragraph 112,
- Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.
- Absatz 3,Paragraph 108, Absatz 2, gilt sinngemäß.