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BGBl. Nr. 335/1975

kundgemacht 17.06.1975 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 14611 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 138neu
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 Art. 1 § 138↗RIS↗

Paragraph 138, (1) Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.

  1. Absatz 2,Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;
    2. Litera b
      die angewendete Strafvorschrift;
    3. Litera c
      den Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, den Ausspruch über den Aufschub der Strafe;
    4. Litera d
      die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (Paragraph 23, Absatz 4,);
    5. Litera e
      den Ausspruch über den Kostenersatz (Paragraph 185,);
    6. Litera f
      die allfällige Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben;
    7. Litera g
      die allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt; werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertsatz (Paragraph 19, Absatz 3,) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird;
    8. Litera h
      die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß Paragraph 28, gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;
    9. Litera i
      in den Fällen des Paragraph 122, Absatz 2, den Vorbehalt der Entscheidung.