BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 139neu
Paragraph 139,
Die Begründung hat sich auf alle Teile des Spruches (Paragraph 138,) zu erstrecken; sie hat in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde erster Instanz als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde.