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BGBl. Nr. 335/1975

kundgemacht 17.06.1975 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 14611 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 149neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 335/1975 Art. 1 § 149↗RIS↗

H. Abgesondertes Verfahren.

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Ein abgesondertes Verfahren ist durchzuführen
    1. Litera a
      von Amts wegen oder auf Antrag eines Nebenbeteiligten, wenn dessen Zuziehung gemäß Paragraph 122, Absatz 2, unterblieben ist,
    2. Litera b
      auf Antrag eines Verfallsbeteiligten, wenn dieser dem Verfahren, in welchem auf Verfall erkannt wurde, ohne sein Verschulden nicht zugezogen war,
    3. Litera c
      von Amts wegen in den Fällen des Paragraph 145, Absatz 2, letzter Satz.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera a, ist die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, vorbehaltene Entscheidung zu fällen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c ist über die Rechte des Verfallsbeteiligten und über die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten zu entscheiden. Wird der Verfall aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt, so ist auf den vom Bestraften zu leistenden Wertersatz zu erkennen. Andernfalls ist auszusprechen, daß der verfallsbeteiligte Eigentümer den Verfall gegen sich gelten zu lassen habe oder daß die Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte nicht anerkannt werden.
  4. Absatz 4,Für das abgesonderte Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit der Maßgabe, daß die Entscheidung mit Bescheid zu ergehen hat. Der Bestrafte des vorangegangenen Verfahrens hat die Stellung eines Beschuldigten.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf von drei Jahren, von der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren an gerechnet, ist ein Antrag auf Durchführung des abgesonderten Verfahrens nicht mehr zulässig.