BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 174neu
Paragraph 174, (1) Verfallene Gegenstände sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten. Sie können aber auch, wenn sie nicht nach Paragraph 171, Absatz 4, zu verwerten sind, für die Deckung des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden. Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet werden können, sind zu vernichten.
- Absatz 2,Im Zollgrenzbezirk für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der Zollgrenzdienststellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.