BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 192neu
Paragraph 192, (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes ausschließlich zuständig, in dem der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist; ist der Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch in Niederösterreich erfolgt, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist gleichfalls das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
- Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des Paragraph 7 a, der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.