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BGBl. Nr. 335/1975

kundgemacht 17.06.1975 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 14611 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 207neu
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 207↗RIS↗

Paragraph 207, (1) Verfallsbedrohte Gegenstände, die von raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, kann der Untersuchungsrichter durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz verwerten lassen. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Für die Verwertung der Gegenstände durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gilt Paragraph 90, Absatz 2, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Ein Verfallsausspruch erfaßt an Stelle der verwerteten Gegenstände deren Erlös.
  2. Absatz 3,Die Verwertung nach dem ersten Absatz hat jedoch so lange zu unterbleiben, als die verfallsbedrohten Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.