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BGBl. Nr. 335/1975

kundgemacht 17.06.1975 RIS↗Parlament↗
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 14611 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 27neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 335/1975 Art. 1 § 27↗RIS↗

Entzug von Berechtigungen.

Paragraph 27,

Wird wegen eines Finanzvergehens vom Gericht eine Freiheitsstrafe verhängt, so kann dem Bestraften eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlangte Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von der auch sonst für die Entziehung einer solchen Berechtigung zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn die Berechtigung zur Begehung der Tat mißbraucht worden ist. Der in anderen Bundesgesetzen auf Grund einer Bestrafung wegen eines Finanzvergehens vorgesehene Entzug von Berechtigungen wird hiedurch nicht berührt.