Absatz eins,Die Paragraphen 53 bis 246 FinStrG sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 3neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz haben, soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
- Absatz 3,Wird nach Paragraph 53, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ein Gericht zur Ahndung eines Finanzvergehens zuständig und hat die Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung gefällt, so hat sie das Finanzvergehen der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; Paragraph 54, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt entsprechend.
- Absatz 4,Obliegt nach Paragraph 58, Absatz 2, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat und hat die Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung durch einen Einzelbeamten gefällt, so hat sie die Akten entsprechend dem Paragraph 124, Absatz 2, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Spruchsenat zuzuleiten.
- Absatz 5,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate bedarf es vor Ablauf der Bestellungsdauer keiner neuerlichen Bestellung nach Paragraph 67, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes; ebenso bedarf es für bestellte Amtsbeauftragte keiner neuerlichen Bestellung nach den Paragraphen 124, Absatz 2 und 159 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.