Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 368/1975

kundgemacht 08.07.1975 RIS↗Parlament↗
368. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch die Einfügung von Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung
Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch die Einfügung von Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1975× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 11 § 0↗RIS↗
Art. 9aneu
in Kraft 09.07.1975 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 368/1975 · danach: BGBl. I Nr. 30/1998 Art. 9a↗RIS↗

Artikel 9 a, (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

  1. Absatz 2,Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
  2. Absatz 3,Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.