Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen diese ohne Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat oder einer von einen der beiden ermächtigten Person nicht betreten.
  2. Absatz 2,Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.