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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 2↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
Errichtung konsularischer Vertretungen und Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen

Artikel 2

  1. Absatz eins,Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.
  2. Absatz 2,Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates.
  3. Absatz 3,Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.