Absatz eins,Jeder Gegenstand - einschließlich von Kraftfahrzeugen -, der für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
- Absatz 2,Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle, ferner von den bei der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates.
- Absatz 3,Die Konsularangestellten genießen die im Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.