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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

  1. Absatz eins,Jeder Gegenstand - einschließlich von Kraftfahrzeugen -, der für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle, ferner von den bei der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates.
  3. Absatz 3,Die Konsularangestellten genießen die im Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.