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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung, so hat der Empfangsstaat

  1. Litera a
    die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten;
  2. Litera b
    von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.