BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
Artikel 34
Der Konsul nimmt die konsularischen Aufgaben in seinem Konsularbezirk wahr. Mit Zustimmung des Empfangsstaates kann er die konsularischen Aufgaben auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.