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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 35↗RIS↗

Artikel 35

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln

  1. Litera a
    an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
  2. Litera b
    an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses Staates oder auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig ist.