an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
- Litera a
- Litera ban die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses Staates oder auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig ist.