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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 36↗RIS↗

Artikel 36

Der Konsul hat das Recht, nach den im Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für die angemessene Vertretung der Staatsangehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates zu sorgen, um vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig wahrnehmen können.