Schiffen des Entsendestaates und ihre Besatzung während ihres Aufenthaltes in den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates jede Hilfe angedeihen zu lassen. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates werden ihm dabei auf sein Ersuchen jede erforderliche Unterstützung gewähren;
BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 46neu
Artikel 46
Der Konsul hat das Recht,
- Litera a
- Litera bsich mit dem Kapitän und den anderen Mitgliedern der Besatzung des Schiffes des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, nach Durchführung der üblichen Abfertigung den Kapitän und die anderen Mitglieder der Besatzung an Bord des Schiffes zu besuchen, ihren Besuch zu empfangen und ihnen gegenüber den zuständigen Behörden des Empfangsstaates Hilfe zu leisten;
- Litera cjede Erklärung und jedes andere Schriftstück, das nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu unterschreiben;
- Litera ddie Beachtung der die Schiffe und ihre Besatzung betreffenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.