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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 46neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 46↗RIS↗

Artikel 46

Der Konsul hat das Recht,

  1. Litera a
    Schiffen des Entsendestaates und ihre Besatzung während ihres Aufenthaltes in den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates jede Hilfe angedeihen zu lassen. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates werden ihm dabei auf sein Ersuchen jede erforderliche Unterstützung gewähren;
  2. Litera b
    sich mit dem Kapitän und den anderen Mitgliedern der Besatzung des Schiffes des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, nach Durchführung der üblichen Abfertigung den Kapitän und die anderen Mitglieder der Besatzung an Bord des Schiffes zu besuchen, ihren Besuch zu empfangen und ihnen gegenüber den zuständigen Behörden des Empfangsstaates Hilfe zu leisten;
  3. Litera c
    jede Erklärung und jedes andere Schriftstück, das nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu unterschreiben;
  4. Litera d
    die Beachtung der die Schiffe und ihre Besatzung betreffenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.