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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 48neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 48↗RIS↗

Artikel 48

  1. Absatz eins,Beabsichtigt ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Empfangsstaates, an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort eine amtliche Untersuchung durchzuführen, so setzt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Empfangsstaates den Konsul hiervon in Kenntnis. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit der Konsul bei deren Durchführung anwesend sein kann. Ist in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls vor der Ergreifung der Maßnahme nicht möglich oder ist der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so werden die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates am Ufer.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes erfolgen.