Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 51neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 51↗RIS↗

Artikel 51

  1. Absatz eins,Die konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.
  2. Absatz 2,Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.