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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 53↗RIS↗

Artikel 53

Werden konsularische Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser Vertrag anzuwenden unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern der diplomatischen Mission auf Grund ihrer Stellung als Diplomat im Empfangsstaat zustehen.