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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, wird der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirkes unterrichten. Er wird ferner dafür sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.