BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, wird der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirkes unterrichten. Er wird ferner dafür sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.