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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates stellen jedem Mitglied der konsularischen Vertretung, das nicht Angehöriger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied dieser Vertretung bestätigt.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.