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BGBl. Nr. 385/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
385. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Konkurs Ausgleich und Zahlungsaufschub samt Zusatzprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER KONKURS, AUSGLEICH UND ZAHLUNGSAUFSCHUB
Kundmachung BGBl. Nr. 385/1975× zu Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 11.08.1975 · idF BGBl. Nr. 385/1975 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.