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BGBl. Nr. 387/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1975× zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Bei nicht zugelassenen oder in mehreren Staaten zugelassenen Fahrzeugen tritt an die Stelle des innerstaatlichen Rechts des Zulassungsstaates das Recht des Staates des gewöhnlichen Standorts. Das gleiche gilt, wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten.