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BGBl. Nr. 387/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1975× zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere

Ziffer eins die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung;

Ziffer 2 die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung;

Ziffer 3 das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden;

Ziffer 4 die Art und den Umfang des Ersatzes;

Ziffer 5 die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs;

Ziffer 6 die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;

Ziffer 7 die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen;

Ziffer 8 die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.