BGBl. Nr. 387/1975
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere
Ziffer eins die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung;
Ziffer 2 die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung;
Ziffer 3 das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden;
Ziffer 4 die Art und den Umfang des Ersatzes;
Ziffer 5 die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs;
Ziffer 6 die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;
Ziffer 7 die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen;
Ziffer 8 die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.