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BGBl. Nr. 418/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗Parlament↗
418. Bundesgesetz: Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz
Kundmachung BGBl. Nr. 418/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 27neu
in Kraft ab 01.08.1975 · idF BGBl. Nr. 418/1975 Art. 1 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;
  2. Ziffer 2
    wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (Paragraph 6,) zu leisten;
  3. Ziffer 3
    wenn einer der im Paragraph eins, bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in Paragraph 7,, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
  5. Ziffer 5
    wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;
  6. Ziffer 6
    wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt.