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BGBl. Nr. 424/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗
424. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.08.1975 · idF BGBl. Nr. 424/1975 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die Beschäftigten des Kulturinformationszentrums, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, werden die Stellung genießen, welche durch die österreichischen Rechtsvorschriften Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.