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BGBl. Nr. 446/1975

kundgemacht 19.08.1975 RIS↗
446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1975× zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.

Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören.