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BGBl. Nr. 446/1975

kundgemacht 19.08.1975 RIS↗
446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1975× zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Stellt das innerstaatliche Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, keine einheitliche Rechtsordnung dar, so sind im Sinne dieses Übereinkommens als „innerstaatliches Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört“ und als „Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört“ das Recht und die Behörden zu verstehen, die durch die im betreffenden Staat geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften, durch die engste Bindung bestimmt werden, die der Minderjährige mit einer der Rechtsordnungen dieses Staates hat.