die Notifikationen gemäß Artikel 11 Absatz 2;
BGBl. Nr. 446/1975
446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 19 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 21 beigetreten sind:
- Litera a
- Litera bdie Unterzeichnungen und die Ratifikationen gemäß Artikel 19;
- Litera cden Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Kraft tritt;
- Litera ddie Beitritts- und die Annahmeerklärungen gemäß Artikel 21 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
- Litera edie Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 22 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
- Litera fdie Vorbehalte und die Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß Artikel 23;
- Litera gdie Kündigungen gemäß Artikel 24 Absatz 3.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN im Haag am 5. Oktober 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.