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BGBl. Nr. 446/1975

kundgemacht 19.08.1975 RIS↗
446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1975× zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Erfordern diese Maßnahmen jedoch Vollstreckungshandlungen in einem anderen Staat als in dem, in welchem sie getroffen worden sind, so bestimmen sich ihre Anerkennung und ihre Vollstreckung entweder nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach zwischenstaatlichen Übereinkünften.