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BGBl. Nr. 451/1975

kundgemacht 26.08.1975 RIS↗
451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Anl. 1↗RIS↗

Anlage römisch eins

Durch diesen Vertrag werden alle österreichischen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die durch tschechoslowakische Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 in Anspruch genommen wurden, bis zu einem Umfang entschädigt, als der für steuerliche Zwecke maßgebliche Wert im Einzelfall – bezogen auf die Sache und auf die Person – am 8. Mai 1945 eine Million – ausgedrückt in tschechoslowakischer Krone (Währungseinheit 1945) – nicht überstiegen hat.