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BGBl. Nr. 451/1975

kundgemacht 26.08.1975 RIS↗
451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Anl. 2↗RIS↗

Anlage römisch zwei

Bei der Festsetzung der Ratenzahlungen gemäß Artikel 4 des Vertrages wurde einvernehmlich davon ausgegangen, daß 4 1/2% des Wertes der tschechoslowakischen Exporte in die Republik Österreich im Jahre 1974 157 Millionen österreichische Schilling entsprechen. Es wird erwartet, daß bei der vorgesehenen Intensivierung der gegenseitigen Beziehungen der Handelsverkehr in den nächsten Jahren steigen wird. Sollten sich jedoch wider Erwarten die Exporte der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in die Republik Österreich so vermindern, daß der jährliche Abspaltungsbetrag unter 157 Millionen österreichische Schilling sinkt, erklärt sich die Tschechoslowakische Sozialistische Republik bereit, über die Erhöhung des Prozentsatzes der Abspaltung neu zu verhandeln.