BGBl. Nr. 451/1975
451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ansprüche sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche und Ansprüche von tschechoslowakischen Personen, die mit den im Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Zusammenhang stehen, als endgültig erledigt.