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BGBl. Nr. 451/1975

kundgemacht 26.08.1975 RIS↗
451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ansprüche sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche und Ansprüche von tschechoslowakischen Personen, die mit den im Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Zusammenhang stehen, als endgültig erledigt.