Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
BGBl. Nr. 471/1975
471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERMINDERUNG DER FÄLLE MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND ÜBER DIE MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
ARTIKEL 10
- Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
- Absatz 3,Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.