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BGBl. Nr. 471/1975

kundgemacht 12.09.1975 RIS↗
471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERMINDERUNG DER FÄLLE MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND ÜBER DIE MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1975× zu Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.09.1975 · idF BGBl. Nr. 471/1975 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Regierungen aller Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  2. Litera b
    den Zeitpunkt jedes Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 10 und 11;
  3. Litera c
    jeden nach Artikel 8 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 8 Absatz 2 erfolgte Zurückziehung eines Vorbehalts;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 7 und nach Artikel 9 Absatz 1 eingegangene Erklärung und Notifikation;
  6. Litera f
    jede nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.