Absatz eins,Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehreren Vertragsparteien besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.
BGBl. Nr. 471/1975
471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERMINDERUNG DER FÄLLE MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND ÜBER DIE MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
KAPITEL römisch zwei
ERFÜLLUNG DER MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
ARTIKEL 5
- Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien näher geregelt werden.