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BGBl. Nr. 471/1975

kundgemacht 12.09.1975 RIS↗
471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERMINDERUNG DER FÄLLE MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND ÜBER DIE MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1975× zu Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1975 · idF BGBl. Nr. 471/1975 Art. 5↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
ERFÜLLUNG DER MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

ARTIKEL 5

  1. Absatz eins,Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehreren Vertragsparteien besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien näher geregelt werden.