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BGBl. Nr. 523/1975

kundgemacht 16.10.1975 RIS↗
523. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung im Land Vorarlberg an den Landeshauptmann
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. September 1975, mit der im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung dem Landeshauptmann übertragen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1975× zu Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.10.1975 · idF BGBl. Nr. 523/1975 Art. 1↗RIS↗

Gemäß Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.