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BGBl. Nr. 591/1975

kundgemacht 04.12.1975 RIS↗
591. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG und der REGIERUNG DER REPUBLIK SAMBIA über die GEWÄHRUNG EINES DARLEHENS IN DER HÖHE VON ö. S 18,5 MILLIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 591/1975× zu Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 07.12.1975 · idF BGBl. Nr. 591/1975 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwei

Ziffer eins Die Regierung der Republik Sambia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von 3% zahlen.

Ziffer 2 Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen Rückzahlungstabelle zahlbar.