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BGBl. Nr. 609/1975

kundgemacht 16.12.1975 RIS↗
609. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzhilfe
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ÜBER FINANZHILFE
Kundmachung BGBl. Nr. 609/1975× zu Finanzhilfe (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzhilfe (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.12.1974 · idF BGBl. Nr. 609/1975 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die Regierung der Republik Indonesien wird die Österreichische Kontrollbank AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in der Republik Indonesien erhoben würden.