BGBl. Nr. 610/1975
610. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind Entscheidungen jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.