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BGBl. Nr. 610/1975

kundgemacht 16.12.1975 RIS↗
610. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Kundmachung BGBl. Nr. 610/1975× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 30.12.1975 · idF BGBl. Nr. 610/1975 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, Angehöriger dieses Staates ist. Solchen Personen sind Staatenlose gleichgestellt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates haben.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates haben und dem ersuchten Staat angehören.