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BGBl. Nr. 612/1975

kundgemacht 16.12.1975 RIS↗
612. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern
ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, abgeschlossen in Rom am 14. März 1952
Kundmachung BGBl. Nr. 612/1975× zu Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.11.1975 · idF BGBl. Nr. 612/1975 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung sowie Kontakte zwischen österreichischen und italienischen Forschern und Gelehrten fördern.