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BGBl. Nr. 7/1975

kundgemacht 08.01.1975 RIS↗
7. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 7/1975× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

In Durchführung des Artikels 16 Absatz 5 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.